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Grenzbebauung

Die Bebauung der Grundstücksgrenze mit einem Gebäude, einem Zaun oder einer Mauer bedarf nahezu immer der Zustimmung des Nachbarn sowie einer Genehmigung durch die zuständige Baubehörde.

Inhaltsverzeichnis

Wie viel Abstand muss zum Nachbargrundstück eingehalten werden?  

In Deutschland gibt es genaue Vorgaben, wie viel Abstand Sie zum Nachbargrundstück einhalten müssen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen von Bundesland zu Bundesland. Das heißt also, dass sich die Regelungen in NRW von denen in Bayern oder Niedersachsen unterscheiden.

Bei der Grenzbebauung spielen die sogenannten Abstandsflächen eine wichtige Rolle. Im Allgemeinen geben diese an, wie viel Abstand Sie zwischen Gebäuden, Zäunen oder Mauern zum Nachbarn einhalten müssen. Zweck der Abstandsflächen ist es, eine ausreichende Belüftung und Belichtung zur Sicherung der Wohnqualität sowie den Brandschutz zu gewährleisten.

Für die Berechnung der Abstandsfläche wird die Höhe des Hauses sowie ein Teil der Dachfläche herangezogen. Bei einer Dachneigung von mehr als 70° wird die Dachfläche zu 100% in die Abstandsfläche mit eingerechnet. Sofern die Dachneigung weniger als 70° beträgt, wird diese meist zu einem Drittel hinzugerechnet. Dieser Wert wird dann meist mit einem Faktor zwischen 0.25 und 1 multipliziert, woraus sich die Abstandsfläche ergibt.   

Die Abstandsfläche beträgt in den meisten Bundesländern mindestens 3 Meter. Dieser Mindestabstand darf lediglich bei der Grenzbebauung unterschritten werden. Hierfür müssen Sie beim zuständigen Bauamt jedoch in denmeisten Fälle eine Baugenehmigung sowie die Zustimmung Ihres Nachbarn einholen.

Grenzbebauung bei Garagen, Carports, Gartenhäusern, Zäunen und Mauern

Grenzbebauung Garage

Sie dürfen eine Garage auf einer Abstandsfläche errichten, wenn diese bestimmte Maße nicht überschreitet. In den meisten Bundesländern sind dies eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern und eine maximale Länge von 9 Metern. Oftmals gibt es auch Begrenzungen hinsichtlich der maximalen Fläche einer Garage.

Grenzbebauung Carport

Carports sind prinzipiell als genehmigungspflichtige Bauvorhaben anzusehen. Ähnlich wie bei Garagen, dürfen Carports auf Abstandsflächen errichtet werden, wenn ein bestimmte Größe des Carports nicht überschritten wird. Auch hier gilt eine Begrenzung der Höhe von maximal 3 Metern sowie einer Länge von höchstens 9 Metern sowie oftmals auch der maximalen Fläche eine Carports.

Grenzbebauung Gartenhaus

In den meisten Bundesländern ist beim Bau eines Gartenhauses an der Grundstücksgrenze bzw. in der Abstandsfläche keine Baugenehmigung erforderlich, sofern jenes nicht höher als 3 Meter und länger als 9 Meter ist. Sollte das Gartenhaus über eine eigene Feuerstätte oder Aufenthaltsraum verfügen, so darf dieses nicht in der Abstandsfläche errichtet werden.

Grenzbebauung durch eine Mauer oder einen Zaun

In nahezu allen Bundesländern sind Mauern und Zäune genehmigungspflichtig. Im Bebauungsplan oder in der Landesbauordnung finden Sie üblicherweise Regelungen, wie Grundstücke umzäunt oder ummauert werden dürfen und wie hoch eine Mauer oder ein Zaun sein darf.

Da es Unterschiede zwischen den Festsetzungen und Anforderungen der einzelnen Bundesländern hinsichtlich der Grenzbebauung gibt, sollten Sie sich bei einem konkreten Bauvorhaben an Ihre zuständige Baubehörde wenden und die jeweilige Landesbauordnung prüfen.  

Zustimmung des Nachbarn bei der Grenzbebauung

Für eine Grenzbebauung benötigen Sie in der Regel die Zustimmung Ihres Nachbarn, da dieser direkt von der Grenzbebauung betroffen ist. Ihr Nachbar wird also immer in den Genehmigungsprozess des Bauantrags mit einbezogen und vom Bauamt um Einverständnis gefragt, sofern Sie nicht im Vorfeld eine Zustimmung eingeholt haben. Dies gilt auch dann, wenn Sie eine Befreiung von der Einhaltung von Abstandsflächen beantragen. Lässt Ihr Nachbar die Frist verstreichen, kann Ihnen die Baubehörde die Baugenehmigung auch ohne Zustimmung durch Ihren Nachbarn ausstellen.

Lediglich in wenigen Ausnahmefällen benötigen Sie keine Zustimmung durch Ihren Nachbarn. Beispielsweise dann, wenn am Haus Ihres Nachbarn schon eine Brandwand vorhanden ist oder es sich bei Ihrem Bauvorhaben um eine sogenannte Grenzgarage handelt. Auch ist kein Einverständnis des Nachbarn erforderlich, wenn Sie gezwungen sind, an der Grundstücksgrenze zu bauen, zum Beispiel dann wenn eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist.

Tipp: Beugen Sie Streitigkeiten mit Ihrem Nachbarn vor: Um Ärger zu vermeiden ist es lohnenswert das Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu suchen. Oftmals lassen sich Angelegenheiten so viel einfacher, schneller und ohne Streitigkeiten klären. Zudem sollten Sie sich die Zusage des Einverständnisses immer schriftlich von Ihrem Nachbarn geben lassen.

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