Definition Vollgeschoss: Was ist ein Vollgeschoss?
Die Definition des Vollgeschosses unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland, da diese in der eigenen Landesbauordnung selbst festsetzen dürfen, was als Vollgeschoss zählt. Vor allem für die Bestimmung der Geschossflächenzahl ist die Anzahl der Vollgeschosse eine wichtige Kennzahl.
Die Mindesthöhe von Vollgeschossen variiert zwischen den einzelnen Bundesländern zwischen 2,30 m und 2,60 m. Im Weiteren müssen Geschosse je nach Bauordnung zwischen 1,20 m und 1,60 m aus dem Erdboden ragen, um als Vollgeschoss zu zählen. Je nach Größe und Bauordnung kann ein Dachgeschoss als Vollgeschoss zählen. Im Folgenden Auszüge aus den Landesbauordnungen einzelner Bundesländer:
- Vollgeschoss NRW - Landesbauordnung NRW (BauO NRW)
“Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.”
- Vollgeschoss Bayern - Bayerische Bauordnung (BayBo)
“Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.”
- Vollgeschoss Niedersachsen - Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
“Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.”
- Vollgeschoss BW - Landesbauordnung Baden-Würtemberg (LBO BW)
“Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken.”
Vollgeschoss Berechnung
Um zu bestimmen, wie viele Vollgeschosse ein Gebäude hat oder ob ein Geschoss als Vollgeschoss gilt, sollten Sie sich zuerst die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes ansehen. Hier ist definiert, wann ein Geschoss als Vollgeschoss gilt und welche Kriterien erfüllt sein müssen. Anhand dieser Bestimmungen können Sie dann die Anzahl der Vollgeschoss bestimmen.