Inhaltsverzeichnis

Was Sie über das Bestellerprinzip wissen müssen
Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, können Sie beruhigt sein: Das sogenannte Bestellerprinzip, wonach der Auftraggeber des Maklers alle Courtagen bezahlen muss, gilt für Sie nicht. Wörtlich steht im Gesetzestext:
„Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Abs. 1, WoVermRG).“
Wann gilt das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip gilt nur bei der Vermietung und nicht beim Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie. Damit sind die Regeln bei der Beauftragung von Immobilienmaklern eindeutig definiert:
- Bestellerprinzip für Vermieter
Sofern Sie als Vermieter mit Hilfe eines Maklers einen Mieter suchen, haben Sie in aller Regel den Makler beauftragt, also „bestellt“. Dann müssen Sie auch die komplette Maklerprovision bezahlen. Ein Makler darf jedoch maximal 2 Nettokaltmieten als Provision verlangen. - Freie Aufteilung beim Kauf und Verkauf einer Immobilie
Sowohl für den Kauf als auch den Verkauf einer Immobilie gibt es keine feste Gebührenordnung für die zu entrichtende Maklercourtage. Wie hoch der Anteil von Verkäufer und Käufer an der gesamten Maklerprovision schlussendlich ist, hängt in erster Linie vom Bundesland, aber auch von individuellen Vereinbarungen ab.
Genaue Zahlen können Sie in unserem Artikel zur Maklerprovision nachlesen.
Das gilt so zumindest im Bundesgesetz. Einzelne Bundesländer überlegen aber schon länger, ob sie das Bestellerprinzip auch auf den Hausverkauf ausweiten sollen, auch auf Bundesebene gibt es dazu immer wieder Diskussionen darüber. In Stein gemeißelt ist diese Regelung also nicht.
Ab wann gilt das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip ist genau genommen kein eigenes Gesetz sondern eine Anpassung des Wohnvermittlungsgesetzes (WoVermittG). Das “Bestellerprinzip” gilt seit dem 01.06.2015.