Spekulationsfrist bei Immobilien: Wann zahlen Sie keine Steuer?

Wer eine Immobilie verkauft, kann auf den Gewinn Einkommensteuer zahlen müssen – muss aber nicht. Entscheidend ist die Spekulationsfrist und die Frage, ob die Immobilie selbst genutzt wurde. Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen und typische Stolperfallen.

Spekulationsfrist bei Immobilien: Wann zahlen Sie keine Steuer?
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Oliver Cornels
Oliver Cornels
07.05.2025

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Beim Verkauf einer Immobilie stellt sich häufig die Frage: Muss auf den Gewinn Einkommensteuer gezahlt werden oder nicht? Die Antwort hängt im privaten Bereich oft an einem Begriff: der Spekulationsfrist.

Grundlage ist § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort ist geregelt, dass der Gewinn aus dem Verkauf bestimmter Vermögensgegenstände – dazu gehören auch Immobilien – steuerpflichtig sein kann, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein bestimmter Zeitraum liegt. Bei Immobilien sind das in der Regel zehn Jahre.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln.

(Hinweis: keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte immer eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuziehen.)

1. Was ist die Spekulationsfrist bei Immobilien?

Die Spekulationsfrist ist der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Immobilie.

  • Anschaffung bedeutet in der Regel der notarielle Kaufvertrag (beim Kauf).
  • Veräußerung ist der notarielle Kaufvertrag beim Verkauf.

Liegt zwischen diesen beiden Zeitpunkten weniger als zehn Jahre, kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Liegen mindestens zehn Jahre dazwischen, ist der Verkauf in vielen Fällen steuerfrei, zumindest im Bereich der privaten Vermögensverwaltung.

Wichtig: Es geht nicht um die Haltedauer „gefühlt“, sondern um das konkrete Datum der notariel­len Beurkundungen.

2. Wann ist der Verkauf steuerfrei?

Es gibt zwei zentrale Konstellationen, in denen der Verkauf einer Immobilie typischerweise nicht der Spekulationssteuer unterliegt:

Fall 1: Haltedauer mindestens zehn Jahre

Wenn zwischen Kauf (notarieller Erwerb) und Verkauf (notarieller Verkauf) mindestens zehn Jahre liegen, ist der Gewinn aus dem Verkauf im privaten Bereich in der Regel steuerfrei.

Beispiel:

Kauf des Hauses am 01.06.2010, Verkauf am 15.07.2021.

Zwischen beiden Daten liegen mehr als zehn Jahre → der Gewinn ist in der Regel nicht steuerpflichtig.

Fall 2: Eigennutzung zu Wohnzwecken

Auch wenn die Zehnjahresfrist nicht erreicht ist, kann der Verkauf steuerfrei sein, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde:

  • Entweder vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Verkauf durchgängig selbst bewohnt
  • Oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt

Wichtig: Hier zählt die Nutzung durch den Eigentümer selbst oder seine Kinder, nicht die Vermietung an Dritte.

Beispiel:

Kauf einer Wohnung 2018, Einzug 2019. Eigennutzung 2019, 2020 und 2021, Verkauf im Herbst 2021.

Die Wohnung wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren selbst genutzt → in vielen Fällen ist der Verkauf steuerfrei.

3. Wann fällt Spekulationssteuer an?

Spekulationssteuer ist keine eigene Steuerart, sondern es geht um Einkommensteuer auf einen privaten Veräußerungsgewinn. Dieser kann anfallen, wenn:

  • die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft wird und
  • sie nicht durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (z. B. Vermietung)

Typische Beispiele:

  • Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung 2018, Verkauf 2024 mit Gewinn
  • Kauf eines Mehrfamilienhauses 2016, weiter vermietet, Verkauf 2023
  • Kauf eines Ferienhauses, überwiegend vermietet, Verkauf vor Ablauf von zehn Jahren

In solchen Fällen kann der Gewinn (Verkaufserlös minus Anschaffungs- und bestimmte Nebenkosten) der Einkommensteuer unterliegen.

4. Wie wird der Gewinn grundsätzlich berechnet?

Vereinfacht gesagt:

Gewinn = Verkaufspreis
– Anschaffungskosten (Kaufpreis + bestimmte Nebenkosten wie Notar, Grunderwerbsteuer, Makler)
– Abschreibungen (AfA), die ggf. bereits steuerlich geltend gemacht wurden
– bestimmte Veräußerungskosten (z. B. Maklerprovision beim Verkauf)

Die genaue Berechnung ist komplex und hängt vom Einzelfall ab. Der so ermittelte Gewinn wird dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

5. Teilweise Eigennutzung: Wie wird das behandelt?

Besonders relevant ist die Misch-Nutzung, z. B.:

  • Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, die vermietet wird
  • Eigentumswohnung, die zunächst vermietet, später selbst bewohnt wird
  • Mehrfamilienhaus, in dem eine Wohnung selbst genutzt wird, der Rest vermietet ist

Hier kann es zu einer Aufteilung kommen:

  • Der selbst genutzte Teil kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verkauft werden.
  • Der vermietete Teil kann – sofern innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft – steuerpflichtig sein.

Auch hier gilt: Der Einzelfall entscheidet, die Details sollten immer steuerlich geprüft werden.

6. Spekulationsfrist bei geerbten Immobilien

Bei geerbten Immobilien stellt sich oft die Frage: „Beginnt die Zehnjahresfrist neu oder wird sie vom Erblasser übernommen?“

Grundsätzlich gilt häufig:

  • Für die Spekulationsfrist wird in vielen Fällen auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Erblasser die Immobilie angeschafft hat.
  • Auch die Eigennutzung durch den Erblasser kann eine Rolle spielen.

Beispiel:

Eltern kauften das Haus 2005 und haben es selbst bewohnt. 2022 wird das Haus vererbt, 2023 verkaufen die Kinder.

Je nach Konstellation kann der Verkauf steuerfrei sein, weil die Frist (bezogen auf die Anschaffung der Eltern) längst abgelaufen ist und eine Eigennutzung vorlag.

Da es hier auf viele Details ankommt, ist eine steuerliche Beratung besonders wichtig.

7. Ferienwohnung, Zweitwohnsitz & Homeoffice – besondere Fälle

Ferienwohnung

Wird eine Ferienimmobilie überwiegend vermietet, kann sie wie eine klassische Kapitalanlage behandelt werden. Verkauf vor Ablauf von zehn Jahren → potenziell steuerpflichtiger Gewinn.

Zweitwohnsitz

Wird die Immobilie tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z. B. regelmäßige Nutzung als Zweitwohnung), kann dies steuerlich anders beurteilt werden als eine überwiegende Vermietung.

Homeoffice

Die Nutzung eines Arbeitszimmers in der selbst genutzten Immobilie führt nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen Verkauf. Hier kann es allerdings zu Besonderheiten kommen, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt. Auch hier ist eine fachliche Prüfung sinnvoll.

8. Planung: Wann lohnt es sich zu warten?

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Verkauf zeitlich zu planen, z. B.:

  • Wenn die Zehnjahresfrist kurz bevorsteht
  • Wenn die eigene Nutzung exakt den Zeitraum „Jahr des Verkaufs + zwei Vorjahre“ erreichen würde
  • Wenn sich abzeichnet, dass eine spätere Eigennutzung oder Vermietung steuerlich günstiger sein könnte

Zwischen „schnell verkaufen“ und „bewusst planen“ liegen oft mehrere Tausend Euro Unterschied bei der Steuer.

9. Checkliste: Fragen, die Sie vor dem Verkauf klären sollten

  1. Wann wurde die Immobilie notariell gekauft?
  2. Wurde die Immobilie vermietet oder selbst bewohnt – und in welchen Zeiträumen?
  3. Ist die Immobilie Teil eines privaten Vermögens oder bereits betrieblich/unternehmerisch genutzt?
  4. Gibt es eine Misch-Nutzung (z. B. Einliegerwohnung, Gewerbeanteil)?
  5. Liegt der geplante Verkauf innerhalb oder außerhalb der Zehnjahresfrist?
  6. Lässt sich der Verkauf eventuell so timen, dass die Spekulationsfrist erfüllt ist oder die Eigennutzungsregel greift?
  7. Wurden bereits Abschreibungen (AfA) geltend gemacht, z. B. bei Vermietung?

10. Fazit: Spekulationsfrist verstehen – und bewusst entscheiden

Die Spekulationsfrist entscheidet im privaten Bereich oft darüber, ob der Gewinn aus einem Immobilienverkauf steuerpflichtig ist oder nicht. Wer die Grundregeln kennt – Zehnjahresfrist und Eigennutzungsregel – kann Verkaufszeitpunkt und Strategie besser planen.

Da die Details (z. B. bei Erbe, Misch-Nutzung oder Ferienimmobilien) komplex sein können, sollte vor größeren Entscheidungen immer eine individuelle steuerliche Beratung erfolgen. Der Ratgeber liefert den Rahmen – die konkrete Gestaltung gehört in fachkundige Hände.