Vorkaufsrecht der Gemeinde: Was bedeutet das für Ihren Kauf?

Wenn die Kommune mitreden will – so schützen Sie sich vor bösen Überraschungen

Vorkaufsrecht der Gemeinde: Was bedeutet das für Ihren Kauf?
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Babak Sarwghad
Babak Sarwghad
02.04.2025

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Sie haben Ihre Traumimmobilie gefunden, der Kaufvertrag ist unterschrieben, und dann kommt die Nachricht: Die Gemeinde prüft ihr Vorkaufsrecht. Plötzlich herrscht Unsicherheit. Kann die Kommune Ihnen das Grundstück noch wegnehmen? Verzögert sich alles? Und warum erfährt man davon erst nach dem Notartermin? In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was das gemeindliche Vorkaufsrecht bedeutet, wann es greift und wie Sie damit umgehen sollten.

Was ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde überhaupt?

Das gemeindliche Vorkaufsrecht ist ein gesetzliches Recht der Stadt oder Gemeinde, beim Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten. Das bedeutet: Die Kommune kann das Grundstück zu den gleichen Bedingungen kaufen, die Sie mit dem Verkäufer ausgehandelt haben.

Wichtig zu verstehen: Das Vorkaufsrecht ist kein Enteignungsinstrument. Die Gemeinde kann nicht willkürlich jeden Grundstückskauf an sich reißen. Es gibt klare gesetzliche Voraussetzungen, wann dieses Recht überhaupt besteht und ausgeübt werden darf.

Die rechtliche Grundlage findet sich im Baugesetzbuch (BauGB), vor allem in den §§ 24-28. Dort ist genau geregelt, in welchen Fällen Gemeinden ein Vorkaufsrecht haben.

Wann hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht nicht bei jedem Grundstücksverkauf, sondern nur in bestimmten Gebieten:

1. In Gebieten mit Bebauungsplan

Wenn für das Grundstück ein Bebauungsplan besteht oder gerade aufgestellt wird, hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht. Das gilt besonders, wenn:

  • Das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (Straßen, Schulen, Kindergärten, Parks)
  • Die geplante Nutzung des Käufers dem Bebauungsplan widerspricht
  • Die Gemeinde städtebauliche Ziele verfolgt

2. In Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen hat die Gemeinde grundsätzlich ein Vorkaufsrecht. Hier möchte die Kommune aktiv die Stadtentwicklung steuern.

3. In Gebieten mit Erhaltungssatzung

Bei Erhaltungssatzungen zum Schutz der Wohnbevölkerung (Milieuschutz) oder zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart kann die Gemeinde ebenfalls ein Vorkaufsrecht ausüben.

4. Bei Umlegungsverfahren

Wenn ein Umlegungsverfahren läuft, um Grundstücke neu zuzuschneiden und zu verteilen, besteht ein Vorkaufsrecht.

Kurz gesagt: Das Vorkaufsrecht besteht vor allem dort, wo die Gemeinde aktiv plant und gestalten möchte. Bei einem normalen Einfamilienhaus in einem gewöhnlichen Wohngebiet ohne besondere Planungen ist das Risiko sehr gering.

Wie läuft das Vorkaufsrechtsverfahren ab?

Der Ablauf ist gesetzlich klar geregelt und folgt immer dem gleichen Muster:

1. Kaufvertrag wird notariell beurkundet

Sie und der Verkäufer unterzeichnen den Kaufvertrag beim Notar. Dieser Vertrag ist zunächst voll wirksam – nur noch nicht vollziehbar.

2. Notar informiert die Gemeinde

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, den Kaufvertrag der zuständigen Gemeinde zu übersenden, wenn ein mögliches Vorkaufsrecht besteht. Das geschieht automatisch, Sie müssen nichts tun.

3. Zwei-Monats-Frist beginnt

Ab Zugang des Kaufvertrags hat die Gemeinde zwei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausübt. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verlängert werden.

4. Gemeinde prüft und entscheidet

Die Verwaltung prüft, ob

  • tatsächlich ein Vorkaufsrecht besteht
  • die Ausübung im öffentlichen Interesse liegt
  • ein konkreter Verwendungszweck vorliegt
  • die Finanzierung gesichert ist

5. Bescheid ergeht

Die Gemeinde hat drei Möglichkeiten:

a) Verzichtserklärung: Die Gemeinde erklärt schriftlich, dass sie das Vorkaufsrecht nicht ausübt. Das ist der Regelfall (über 95% der Fälle). Danach kann der Kaufvertrag wie geplant vollzogen werden.

b) Ausübung des Vorkaufsrechts: Die Gemeinde tritt anstelle des Käufers in den Kaufvertrag ein. Sie als Käufer erhalten Ihr gezahltes Geld zurück, die Immobilie geht an die Kommune.

c) Keine Reaktion: Wenn die Gemeinde innerhalb der Zwei-Monats-Frist nichts unternimmt, erlischt das Vorkaufsrecht automatisch.

Was bedeutet das konkret für Sie als Käufer?

Die gute Nachricht zuerst

In der überwiegenden Mehrheit der Fälle – nach unserer Erfahrung bei deutlich über 95% – verzichtet die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht oder reagiert gar nicht erst. Das Verfahren ist dann eine reine Formalität, die lediglich Zeit kostet.

Die Wartezeit

Der größte praktische Effekt ist: Sie müssen warten. Zwischen Notartermin und Eigentumsübergabe vergehen statt normalerweise 4-6 Wochen nun 2-3 Monate. Das kann relevant sein, wenn:

  • Sie eine Anschlussfinanzierung haben, die läuft
  • Sie bereits eine Mietwohnung gekündigt haben
  • Sie schnell einziehen möchten
  • Der Verkäufer seinerseits eine Frist hat

Unser Tipp: Sprechen Sie beim Notartermin offen an, wie lange das Vorkaufsrechtsverfahren voraussichtlich dauert. Manche Gemeinden sind sehr schnell und verzichten bereits nach 2-3 Wochen, andere schöpfen die volle Frist aus.

Finanzielle Absicherung

Normalerweise wird der Kaufpreis erst nach Eigentumsumschreibung fällig. Durch das Vorkaufsrechtsverfahren verzögert sich also auch die Kaufpreiszahlung – was für Sie als Käufer sogar ein Vorteil sein kann, weil Ihr Geld länger für Sie arbeitet.

Wichtig ist: Ihre Finanzierungszusage sollte nicht genau auf den geplanten Kauftermin datiert sein, sondern einen Puffer von 2-3 Monaten haben. Besprechen Sie das mit Ihrer Bank.

Das Worst-Case-Szenario

Was passiert, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht tatsächlich ausübt? In diesem seltenen Fall:

  1. Sie erhalten alle gezahlten Beträge zurück (Anzahlungen, Notar- und Grundbuchkosten anteilig)
  2. Sie bekommen die Immobilie nicht
  3. Ihre Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch) werden Ihnen von der Gemeinde ersetzt
  4. Sie haben keinerlei finanziellen Verlust – nur den emotionalen Verlust Ihrer Wunschimmobilie

Achtung: Kosten für bereits beauftragte Handwerker, Umzugsunternehmen oder ähnliches trägt die Gemeinde nicht. Daher gilt: Beauftragen Sie nichts Verbindliches, bevor die Verzichtserklärung vorliegt.

Wann übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht wirklich aus?

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die absolute Ausnahme. Gemeinden tun dies nur, wenn:

Konkreter öffentlicher Bedarf besteht

  • Für den Bau einer Straße, Schule, Kita
  • Zur Schaffung von Grünflächen oder Spielplätzen
  • Für sozialen Wohnungsbau
  • Zur Umsetzung eines Bebauungsplans

Spekulation verhindert werden soll

In Milieuschutzgebieten manchmal, wenn die Gemeinde befürchtet, dass:

  • Mieter verdrängt werden
  • Luxussanierung droht
  • Das soziale Gefüge des Viertels gefährdet ist

Die Nutzung dem Bebauungsplan widerspricht

Wenn Sie als Käufer eine Nutzung planen, die nicht zur städtebaulichen Entwicklung passt – etwa ein Gewerbe in einem reinen Wohngebiet.

Wichtig: Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nicht ausüben, nur weil:

  • Sie den Preis zu hoch findet
  • Sie einen "sympathischeren" Käufer bevorzugt
  • Sie generell klamme Kassen hat
  • Ihr Verwendungszweck ihr besser gefällt

Es muss immer ein konkretes öffentliches Interesse und ein Verwendungszweck vorliegen. Die Ausübung ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich überprüfbar ist.

Wie können Sie sich vor Überraschungen schützen?

1. Vorab-Anfrage bei der Gemeinde

Sie oder Ihr Makler können bereits vor dem Kaufvertrag bei der Gemeinde anfragen, ob:

  • Ein Vorkaufsrecht für das Grundstück besteht
  • Die Gemeinde beabsichtigt, dieses auszuüben
  • Konkrete Planungen für das Gebiet vorliegen

Viele Gemeinden geben hierzu bereitwillig Auskunft. Das schafft Planungssicherheit.

2. Prüfung im Bebauungsplan

Schauen Sie sich den Bebauungsplan für das Grundstück an. Dieser ist öffentlich einsehbar. Wenn dort keine besonderen Festsetzungen getroffen sind und keine Satzungen bestehen, ist das Risiko minimal.

3. Rücksprache mit dem Verkäufer

Hat der Verkäufer selbst die Immobilie gekauft? Dann gab es bereits ein Vorkaufsrechtsverfahren. Fragen Sie, wie lange das damals gedauert hat und wie die Gemeinde entschieden hat.

4. Rücktrittsvorbehalt im Kaufvertrag

In seltenen Fällen kann ein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart werden, falls die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt. Das ist aber unüblich, da die Gemeinde ohnehin in den Vertrag eintritt.

5. Realistische Zeitplanung

Planen Sie immer mit 3 Monaten zwischen Notartermin und Einzug. Dann geraten Sie nicht unter Zeitdruck, falls die Gemeinde die volle Frist ausschöpft.

Besondere Situation: Sanierungsgebiete und Milieuschutz

In Sanierungsgebieten und Milieuschutzgebieten ist die Situation etwas komplexer:

Zusätzliche Genehmigungspflicht

Hier brauchen Sie nicht nur eine Verzichtserklärung zum Vorkaufsrecht, sondern oft auch eine Genehmigung für den Kauf selbst. Die Gemeinde prüft dabei:

  • Ob der Kaufpreis angemessen ist
  • Welche Nutzung geplant ist
  • Ob Mieter betroffen sind

Diese Genehmigung kann an Auflagen geknüpft werden, etwa:

  • Sozialplan für bestehende Mieter
  • Selbstnutzungsverpflichtung
  • Modernisierungsbeschränkungen

Längere Verfahrensdauer

In diesen Gebieten kann das Verfahren länger dauern. Rechnen Sie mit 3-4 Monaten.

Höheres Ablehnungsrisiko

In begehrten Innenstadtlagen mit Milieuschutz üben Gemeinden das Vorkaufsrecht häufiger aus – allerdings meist bei größeren Mehrfamilienhäusern, nicht bei einzelnen Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern zur Selbstnutzung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich das Vorkaufsrechtsverfahren beschleunigen?Leider kaum. Sie können höflich bei der Gemeinde nachfragen, aber die Bearbeitungszeit liegt nicht in Ihrer Hand. Manche Kommunen sind kulant und bearbeiten es vorrangig, wenn Sie nachweisen können, dass Zeitdruck besteht.

Kostet mich das Vorkaufsrechtsverfahren extra Geld?Nein. Die Prüfung ist für Sie kostenlos. Wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, werden Ihnen die Erwerbsnebenkosten ersetzt.

Muss ich zum Notartermin, wenn noch kein Verzicht vorliegt?Ja, der Kaufvertrag muss zunächst beurkundet werden. Erst danach beginnt die Prüfung durch die Gemeinde.

Was passiert, wenn ich schon renoviert habe und dann die Gemeinde kauft?Deshalb sollten Sie NIE vor der Verzichtserklärung mit Renovierungen beginnen oder Handwerker verbindlich beauftragen. Die Gemeinde haftet nicht für Ihre vorbereitenden Maßnahmen.

Kann die Gemeinde mehr zahlen als ich?Nein. Wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, tritt sie zu den gleichen Bedingungen in den Vertrag ein, die Sie ausgehandelt haben. Sie kann nicht weniger zahlen – aber auch nicht freiwillig mehr.

Unser Fazit: Keine Panik, aber Augen auf

Das gemeindliche Vorkaufsrecht klingt zunächst bedrohlich, ist in der Praxis aber fast immer nur eine bürokratische Hürde, die Zeit kostet. Nur in wenigen Prozent der Fälle wird es tatsächlich ausgeübt – und dann aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen.

Unsere Empfehlungen für Sie:

  1. Informieren Sie sich vorab: Prüfen Sie, ob das Grundstück in einem Gebiet mit Vorkaufsrecht liegt
  2. Planen Sie Zeit ein: Kalkulieren Sie 2-3 Monate zwischen Kaufvertrag und Einzug
  3. Halten Sie sich zurück: Keine verbindlichen Aufträge vor der Verzichtserklärung
  4. Bleiben Sie gelassen: In 95%+ der Fälle ist das Verfahren reine Formsache
  5. Lassen Sie sich beraten: Bei Sanierungsgebieten oder Milieuschutz sollten Sie vorab mit einem Experten sprechen

Sie kaufen in einem Gebiet mit Vorkaufsrecht und haben Fragen zum konkreten Ablauf? Wir begleiten Sie durch das Verfahren und sorgen dafür, dass Sie auf der sicheren Seite sind.