Vorkaufsrecht der Gemeinde: Was bedeutet das für Ihren Verkauf?
Wenn die Stadt bei Ihrem Immobilienverkauf ein Wörtchen mitreden will

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Sie haben einen Käufer gefunden, der Kaufvertrag ist ausgehandelt, der Notartermin steht – und plötzlich meldet sich die Gemeinde mit einem Vorkaufsrecht. Was auf den ersten Blick beunruhigend klingt, ist in der Praxis meist unkritisch. Trotzdem sollten Sie wissen, wann und warum Kommunen dieses Recht haben und was das konkret für Ihren Verkauf bedeutet.
Was ist das gemeindliche Vorkaufsrecht überhaupt?
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist ein gesetzlich verankertes Instrument, das Städten und Gemeinden ermöglicht, beim Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des ursprünglichen Käufers in den Kaufvertrag einzutreten. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 24-28 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Wichtig zu verstehen: Die Gemeinde kann nicht einfach willkürlich zugreifen. Sie kann das Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht und das Grundstück in bestimmten Gebieten liegt.
In welchen Gebieten gilt das Vorkaufsrecht?
Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht in folgenden Bereichen:
1. Bebauungsplangebiete
Wenn Ihr Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein Bebauungsplan gilt oder gerade aufgestellt wird, kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht geltend machen – allerdings nur, wenn sie konkrete städtebauliche Gründe hat.
2. Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche
In förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten hat die Gemeinde fast immer ein Vorkaufsrecht. Diese Gebiete sind öffentlich bekannt gemacht.
3. Umlegungsgebiete
Gebiete, in denen eine Neuordnung der Grundstücke geplant ist.
4. Gebiete mit Erhaltungssatzung
In Bereichen mit Milieuschutzsatzung (soziale Erhaltungssatzung) oder baulicher Erhaltungssatzung kann die Gemeinde ebenfalls ein Vorkaufsrecht haben.
Praxis-Tipp: Ob Ihr Grundstück in einem dieser Bereiche liegt, erfahren Sie beim zuständigen Bauamt oder Stadtplanungsamt. Seriöse Makler prüfen dies vorab.
Wann wird das Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt?
Hier können Sie aufatmen: In der überwiegenden Mehrheit der Fälle wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Statistisch gesehen liegt die Quote bei unter 2% aller Verkäufe.
Die Gemeinde muss nämlich nachweisen, dass sie das Grundstück für ein konkretes öffentliches Projekt benötigt, etwa für:
- Straßenbau oder Infrastrukturprojekte
- Sozialen Wohnungsbau
- Öffentliche Einrichtungen (Schulen, Kitas, Parks)
- Erhaltung der Sozialstruktur im Quartier (Milieuschutz)
- Verhinderung von Bodenspekulation
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nicht ausüben:
- Aus rein fiskalischen Gründen (um Steuereinnahmen zu sichern)
- Weil sie den Käufer nicht mag
- Weil der Kaufpreis "zu hoch" oder "zu niedrig" ist (außer bei offensichtlicher Spekulation)
- Um privaten Konkurrenz zu machen
Wie läuft das Verfahren ab?
1. Kaufvertrag wird geschlossen
Sie und Ihr Käufer unterzeichnen den notariellen Kaufvertrag ganz normal. Dieser ist bereits rechtsgültig.
2. Notar informiert die Gemeinde
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, den Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Gemeinde zuzuleiten – aber nur, wenn das Grundstück in einem vorkaufsberechtigten Gebiet liegt.
3. Gemeinde hat zwei Monate Prüfzeit
Ab Zustellung des Kaufvertrags hat die Gemeinde zwei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verlängert werden.
4. Drei mögliche Ausgänge
A) Verzichtserklärung (häufigster Fall):Die Gemeinde teilt meist schon nach wenigen Wochen mit, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet. Der Verkauf läuft dann normal weiter.
B) Keine Reaktion:Wenn die Gemeinde sich innerhalb der zwei Monate nicht meldet, erlischt das Vorkaufsrecht automatisch. Schweigen gilt als Verzicht.
C) Ausübung des Vorkaufsrechts (selten):Die Gemeinde erklärt schriftlich, dass sie das Grundstück kaufen möchte. Sie tritt dann an die Stelle Ihres Käufers – zu exakt denselben Konditionen.
Was passiert, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt?
Falls die Gemeinde tatsächlich in den Kaufvertrag eintritt:
Sie bekommen denselben Kaufpreis
Die Gemeinde muss alle Bedingungen des ursprünglichen Kaufvertrags übernehmen – also auch den vereinbarten Kaufpreis und alle Nebenabsprachen. Sie haben dadurch keinen finanziellen Nachteil.
Ihr Käufer geht leer aus
Ihr ursprünglicher Käufer erhält sein Grundstück nicht und kann auch keine Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Das Risiko trägt rechtlich gesehen der Käufer, nicht der Verkäufer.
Die Abwicklung verzögert sich
Statt weniger Wochen kann der gesamte Verkaufsprozess 3-4 Monate dauern. Wenn Sie unter Zeitdruck stehen (etwa wegen eines eigenen Kaufs), kann das problematisch werden.
Sie können nicht ablehnen
Wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt, müssen Sie verkaufen – auch wenn Sie lieber an Ihren ursprünglichen Käufer verkauft hätten.
Kann man das Vorkaufsrecht umgehen?
Theoretisch gibt es Ausnahmen, bei denen kein Vorkaufsrecht besteht:
Verkauf innerhalb der Familie
Bei Verkäufen an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) greift das Vorkaufsrecht in der Regel nicht.
Zwangsversteigerung
Bei Versteigerungen durch das Amtsgericht besteht kein gemeindliches Vorkaufsrecht.
Vorwegnahme der Erbfolge
Wenn Sie Ihre Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist dies oft vom Vorkaufsrecht ausgenommen.
Achtung: Scheingeschäfte, um das Vorkaufsrecht zu umgehen (etwa ein Scheinverkauf an Verwandte mit anschließendem Weiterverkauf), sind rechtlich problematisch und können angefochten werden.
Praktische Tipps für Ihren Verkauf
1. Informieren Sie Ihren Käufer frühzeitig
Wenn Ihr Grundstück in einem vorkaufsberechtigten Gebiet liegt, sollten Sie dies bereits in Verkaufsgesprächen transparent kommunizieren. Das schafft Vertrauen und vermeidet spätere Enttäuschungen.
2. Kalkulieren Sie mehr Zeit ein
Planen Sie 3-4 Monate vom Vertragsschluss bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung ein, statt der üblichen 6-8 Wochen.
3. Klären Sie den Status vorab
Lassen Sie vom Bauamt schriftlich bestätigen, ob Ihr Grundstück in einem Vorkaufsrechtsgebiet liegt. Diese Auskunft ist meist kostenlos und gibt Planungssicherheit.
4. Vereinbaren Sie Fristen im Kaufvertrag
Ihr Notar kann Regelungen für den Fall aufnehmen, dass die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt – etwa bezüglich Anzahlungen oder Rücktrittsmöglichkeiten.
5. Prüfen Sie eine Negativerklärung
In manchen Fällen können Sie bei der Gemeinde vorab eine Negativerklärung beantragen – also eine Bestätigung, dass die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet. Das ist nicht immer möglich, kann aber den Verkauf beschleunigen.
Besonderheit: Vorkaufsrecht bei Milieuschutzsatzungen
In Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung (Milieuschutz) gelten strengere Regeln. Diese finden sich häufig in:
- Beliebten innerstädtischen Quartieren
- Gebieten mit drohender Gentrifizierung
- Historischen Wohnvierteln
Hier wird das Vorkaufsrecht häufiger ausgeübt, vor allem wenn:
- Die Immobilie in Eigentumswohnungen umgewandelt werden soll
- Luxussanierungen geplant sind
- Die Sozialstruktur gefährdet scheint
In Berlin, Hamburg oder München ist das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten ein relevantes Thema. Die Gemeinde kauft hier gezielt Immobilien, um diese dem sozialen Wohnungsmarkt zu erhalten.
Was tun, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt?
Ruhe bewahren
Es ist kein Grund zur Panik. Sie bekommen Ihr Geld, nur eben von der Gemeinde statt von Ihrem Käufer.
Rechtliche Prüfung
Lassen Sie prüfen, ob die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht rechtmäßig ausüben kann. Es muss ein konkretes öffentliches Interesse vorliegen, das auch nachgewiesen werden muss.
Widerspruch erwägen
Wenn Sie begründete Zweifel haben, können Sie Widerspruch einlegen. Dies sollte aber nur mit anwaltlicher Beratung erfolgen.
Mit dem ursprünglichen Käufer sprechen
Klären Sie, ob dieser bereit ist zu warten, falls Sie gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgehen, oder ob er eine andere Immobilie sucht.
Häufige Irrtümer zum gemeindlichen Vorkaufsrecht
Irrtum 1: "Die Gemeinde kann jede Immobilie kaufen, die sie will."Wahrheit: Nur in bestimmten Gebieten und nur bei öffentlichem Interesse.
Irrtum 2: "Die Gemeinde kann den Preis drücken."Wahrheit: Sie muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen – nicht mehr, nicht weniger.
Irrtum 3: "Der Verkauf platzt, wenn die Gemeinde sich meldet."Wahrheit: Der Verkauf findet statt – nur mit anderem Käufer.
Irrtum 4: "Das Vorkaufsrecht gilt auch für Wohnungen."Wahrheit: Es bezieht sich auf Grundstücke. Bei Eigentumswohnungen ist die Rechtslage komplexer.
Irrtum 5: "Ich kann den Verkauf rückgängig machen, wenn die Gemeinde zugreift."Wahrheit: Der Kaufvertrag ist bindend – Sie müssen verkaufen.
Unser Fazit: Meist ein Papiertiger
Das gemeindliche Vorkaufsrecht klingt dramatischer, als es in der Praxis ist. In über 98% aller Fälle verzichtet die Gemeinde auf ihr Recht oder lässt die Frist verstreichen. Selbst in vorkaufsberechtigten Gebieten läuft Ihr Verkauf meist problemlos durch – nur eben mit ein paar Wochen mehr Zeit.
Wichtig ist, dass Sie:
- Den Status Ihres Grundstücks kennen
- Ihren Käufer transparent informieren
- Ausreichend Zeit einplanen
- Bei Unsicherheiten fachkundigen Rat einholen
Wenn die Gemeinde tatsächlich ihr Vorkaufsrecht ausübt, haben Sie zumindest die Gewissheit: Sie bekommen den vereinbarten Preis und verkaufen an einen absolut zahlungssicheren Käufer – die öffentliche Hand.
Sie möchten wissen, ob Ihre Immobilie in einem Vorkaufsrechtsgebiet liegt, oder haben Fragen zur Abwicklung? Wir prüfen das für Sie und begleiten Ihren Verkauf professionell – unabhängig davon, ob ein Vorkaufsrecht im Raum steht.
