Vorlage · Mieten

Mietkaution zurückfordern: Vorlage und Fristen

Nach dem Auszug wollen Sie Ihre Kaution zurück? Mit unserer Vorlage fordern Sie den früheren Vermieter auf, abzurechnen und die Kaution einschließlich Zinsen auszuzahlen – und behalten Fristen und nächste Schritte im Blick.

  • für Mieter
  • § 551 BGB

Mietkaution zurückfordern

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Wann ist die Kaution fällig?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Wohnung darf der Vermieter prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen – etwa wegen Schäden oder offener Mieten. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht; häufig werden drei bis sechs Monate als angemessen angesehen. Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus, darf er einen angemessenen Teil bis dahin einbehalten.

Was Ihnen zusteht

  • Die Kaution selbst, abzüglich berechtigter und nachgewiesener Forderungen.
  • Die Zinsen: Der Vermieter muss eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen; die Erträge erhöhen die Sicherheit und stehen Ihnen zu (§ 551 Abs. 3 BGB).
  • Eine nachvollziehbare Abrechnung, wenn der Vermieter etwas einbehält.

So gehen Sie vor

  1. Ein sorgfältiges Wohnungsübergabeprotokoll beim Auszug ist Ihr wichtigstes Beweismittel.
  2. Nach einer angemessenen Zeit schriftlich zur Abrechnung und Auszahlung auffordern – mit Frist und Kontoverbindung. Genau das erledigt unsere Vorlage.
  3. Bleibt die Zahlung aus: mahnen, beraten lassen (Mieterverein, Verbraucherzentrale) und notfalls einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
  4. Die Verjährung beachten: Der Anspruch verjährt regelmäßig drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er fällig wurde.

Häufige Fragen

Wie schnell muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Der Vermieter darf angemessen prüfen, ob ihm noch Forderungen zustehen – in der Rechtsprechung werden oft drei bis sechs Monate als angemessen angesehen. Danach muss er abrechnen und auszahlen.

Darf der Vermieter einen Teil wegen der Nebenkosten einbehalten?

Ja, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht und eine Nachzahlung zu erwarten ist, darf er einen angemessenen Betrag bis zur Abrechnung zurückbehalten. Den Rest muss er auszahlen.

Wie hoch darf eine Mietkaution sein?

Höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten (Nettokaltmiete). Mieter dürfen die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zahlen, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses (§ 551 Abs. 1 und 2 BGB).

Stehen mir Zinsen zu?

Ja. Der Vermieter muss eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen zu einem üblichen Sparzins anlegen; die Erträge gehören dem Mieter (§ 551 Abs. 3 BGB).

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