Restnutzungsdauergutachten
Kürzere Nutzungsdauer nachweisen und die vermietete Immobilie schneller abschreiben – nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
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Für private Anbieter
Wertgutachten
Bau, Kauf und Schäden
Familie und Vermietung
Wert nach Objektart
Gutachten · Familie und Vermietung
Wie hoch ist die ortsübliche Miete für diese Wohnung? Ein Mietwertgutachten beantwortet die Frage nachvollziehbar – als Begründung einer Mieterhöhung, zur Prüfung der Miete bei Neuvermietung, im Streit mit dem Mieter oder als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
20 %höchstens in drei Jahren – in angespannten Märkten 15 %
Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft.
Je mehr Punkte zutreffen, desto eher lohnt sich ein Mietwertgutachten.
Ein Mietwertgutachten kann sinnvoll sein
Lassen Sie sich kostenlos beraten, ob sich der Aufwand für Sie lohnt.
Kostenlos beraten lassenEin Mietwertgutachten lohnt sich für Sie wahrscheinlich
Fragen Sie unverbindlich an – wir klären den Umfang und vermitteln einen Sachverständigen in Ihrer Region.
Unverbindlich anfragenOrtsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze bestimmen, wie stark die Miete steigen darf. Rechnen Sie Ihre Werte durch.
Neue Miete höchstens
960 €
+160 € pro Monat (20,0 %) – Begrenzt durch die Kappungsgrenze von 20 %
Miete pro Monat
Beispielrechnung ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein; in Gebieten mit Mietpreisbremse gelten für neue Mietverträge eigene Grenzen.
Ein Mietwertgutachten belegt die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung – wir beraten Sie kostenlos und vermitteln einen passenden Sachverständigen.
Mietwertgutachten anfragenIn vielen Gemeinden gibt es keinen – oder die Wohnung fällt aus dem Raster.
Ist die verlangte Erhöhung berechtigt? Das Gutachten zeigt die ortsübliche Miete.
Für die volle steuerliche Anerkennung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete.
Im Prozess entscheidet meist ein Gutachten über die Höhe der ortsüblichen Miete.
Mieterhöhung, Neuvermietung, Streit oder Steuer – der Anlass bestimmt Stichtag und Umfang des Gutachtens.
Mietvertrag, Wohnfläche und Angaben zu Ausstattung und Modernisierungen genügen meist.
Der Sachverständige erfasst Ausstattung, Zustand und Lage der Wohnung.
Er leitet die ortsübliche Miete aus vergleichbaren Wohnungen und Marktdaten nachvollziehbar her.
Sie erhalten ein begründetes Gutachten – etwa als Anlage zum Mieterhöhungsverlangen.
Haken Sie ab, was Sie schon haben.
0 von 5 bereit – alles beisammen, Sie können direkt anfragen.
Die Kosten richten sich nach Objekt und Aufwand. Vor der Beauftragung erhalten Sie ein transparentes Angebot.
Das beeinflusst den Preis
Nicht alles zur Hand? Vieles lässt sich nachreichen oder beschaffen.
Maßgeblich sind die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB). Der Sachverständige vergleicht die Wohnung anhand dieser Merkmale mit dem Markt und begründet jeden Zu- und Abschlag.
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Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns, klären den passenden Umfang und vermitteln einen qualifizierten Sachverständigen in Ihrer Region.
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Nach § 558a BGB mit einem Mietspiegel, einer Auskunft aus einer Mietdatenbank, einem mit Gründen versehenen Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder mit drei vergleichbaren Wohnungen. Gibt es einen qualifizierten Mietspiegel mit Angaben für die Wohnung, müssen Sie dessen Werte auch dann mitteilen, wenn Sie die Erhöhung anders begründen.
Höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Länder festlegen, um höchstens 15 %. Die Miete muss zudem seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 BGB).
Beträgt die Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, wird die Vermietung steuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt – Werbungskosten zählen dann nur anteilig. Beträgt sie bei dauerhafter Vermietung mindestens 66 %, gilt die Vermietung als voll entgeltlich (§ 21 Abs. 2 EStG). Ein Gutachten belegt die ortsübliche Miete.
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen (§ 556d BGB); es gibt Ausnahmen, etwa für Neubauten und nach umfassender Modernisierung. Das Gutachten zeigt, wo die ortsübliche Miete liegt.
Kürzere Nutzungsdauer nachweisen und die vermietete Immobilie schneller abschreiben – nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Ausführliches Gutachten nach § 194 BauGB – für Gericht, Finanzamt, Behörden und Erbauseinandersetzungen.
Bauliche Ursache oder Heizen und Lüften? Das Gutachten klärt Ausmaß, Ursache und die richtige Sanierung.