Verkehrswertgutachten
Ausführliches Gutachten nach § 194 BauGB – für Gericht, Finanzamt, Behörden und Erbauseinandersetzungen.
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Wertgutachten
Bau, Kauf und Schäden
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Wert nach Objektart
Gutachten · Steuern
Vermieter schreiben Gebäude meist pauschal mit 2 % pro Jahr ab – also über 50 Jahre. Ist das Gebäude älter, abgewohnt oder kaum modernisiert, kann seine tatsächliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein. Ein Gutachten weist sie nach und erhöht Ihre jährliche Abschreibung.
3,33 %AfA pro Jahr statt 2 % bei 30 Jahren Restnutzungsdauer
Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft.
Je mehr Punkte zutreffen, desto eher lohnt sich ein Restnutzungsdauergutachten.
Ein Restnutzungsdauergutachten kann sinnvoll sein
Lassen Sie sich kostenlos beraten, ob sich der Aufwand für Sie lohnt.
Kostenlos beraten lassenEin Restnutzungsdauergutachten lohnt sich für Sie wahrscheinlich
Fragen Sie unverbindlich an – wir klären den Umfang und vermitteln einen Sachverständigen in Ihrer Region.
Unverbindlich anfragenVergleichen Sie die Abschreibung nach dem gesetzlichen Satz mit der Abschreibung nach der Restnutzungsdauer – und sehen Sie, wie viel Steuern Sie pro Jahr sparen können.
Steuerersparnis pro Jahr
1.680 €
durch 4.000 € zusätzliche Abschreibung bei 42 % Grenzsteuersatz
Abschreibung pro Jahr
Beispielrechnung ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Das Finanzamt erkennt eine kürzere Nutzungsdauer nur mit einem nachvollziehbaren Gutachten an. Über die gesamte Nutzungsdauer schreiben Sie denselben Betrag ab – nur schneller.
Ob sich ein Gutachten für Ihr Gebäude lohnt, prüfen wir kostenlos und unverbindlich – und vermitteln einen qualifizierten Sachverständigen.
Restnutzungsdauergutachten anfragenZustand von Dach, Fassade, Fenstern, Leitungen und Haustechnik – dokumentiert mit Fotos.
Was wann erneuert wurde – und was nicht.
Gesamtnutzungsdauer, Alter und individuelle Zu- und Abschläge sind begründet.
In der Regel der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. der Beginn der Vermietung.
Mit dem AfA-Rechner und im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob sich ein Gutachten für Ihr Gebäude lohnen kann.
Sie senden Kaufvertrag, Pläne und Nachweise über Modernisierungen – digital und ohne Aufwand.
Der Sachverständige besichtigt das Gebäude und dokumentiert Bauzustand, Schäden und Modernisierungen.
Sie erhalten das Gutachten mit nachvollziehbarer Herleitung der Restnutzungsdauer – zur Vorlage beim Finanzamt mit Ihrer Steuererklärung.
Haken Sie ab, was Sie schon haben.
0 von 7 bereit – alles beisammen, Sie können direkt anfragen.
Die Kosten richten sich nach Objektart, Größe und Aufwand. Vor der Beauftragung erhalten Sie ein transparentes Angebot. Ob Sie die Kosten als Werbungskosten absetzen können, klärt Ihre Steuerberatung.
Das beeinflusst den Preis
Nicht alles zur Hand? Vieles lässt sich nachreichen oder beschaffen.
Das Einkommensteuergesetz gibt für Gebäude feste AfA-Sätze vor: 3 % für Gebäude, die ab 2023 fertiggestellt wurden, 2 % für Gebäude aus den Jahren 1925 bis 2022 und 2,5 % für ältere Gebäude. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die daraus folgende Abschreibungsdauer – also kürzer als 33, 50 bzw. 40 Jahre –, dürfen Sie die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer bemessen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Die Nachweispflicht liegt bei Ihnen. Dafür brauchen Sie eine nachvollziehbare Begründung, die sich auf Ihr konkretes Gebäude bezieht – der bloße Verweis auf Modellwerte oder Tabellen reicht nicht. Ein Gutachten eines Sachverständigen ist dafür der übliche und sichere Weg.
Mit dem Urteil vom 07.10.2025 (IX R 26/24) hat der Bundesfinanzhof bei einem denkmalgeschützten Gebäude eine verkürzte Nutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde gelegt und bestätigt, dass das allgemeine Ertragswertverfahren der ImmoWertV auch bei Baudenkmälern ein zulässiges Wertermittlungsverfahren ist.
Kostenlos · unverbindlich
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns, klären den passenden Umfang und vermitteln einen qualifizierten Sachverständigen in Ihrer Region.
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sie sich zur Darlegung einer kürzeren Nutzungsdauer jeder Methode bedienen können, die im Einzelfall zum Nachweis geeignet erscheint; ein Bausubstanzgutachten ist nicht Voraussetzung (Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19). Entscheidend ist eine nachvollziehbare, auf das konkrete Gebäude bezogene Begründung. Das frühere BMF-Schreiben vom 22.02.2023 mit strengeren Anforderungen hat das Bundesfinanzministerium am 01.12.2025 aufgehoben.
Ausgangspunkt ist die übliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudetyps abzüglich seines Alters. Der Sachverständige berücksichtigt dann die individuellen Gegebenheiten: Modernisierungen können die Restnutzungsdauer verlängern, unterlassene Instandhaltung und Schäden können sie verkürzen (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV).
Ja. Maßgeblich ist das Gebäude, in dem die Wohnung liegt, einschließlich des Gemeinschaftseigentums. Hilfreich sind deshalb auch Unterlagen der Eigentümergemeinschaft, etwa Protokolle und Nachweise über Sanierungen.
Verkaufen Sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, ist der Gewinn in der Regel steuerpflichtig; die in Anspruch genommene AfA mindert dabei die Anschaffungskosten und erhöht so den Gewinn (§ 23 EStG). Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Verkauf einer privat vermieteten Immobilie steuerfrei – die höhere Abschreibung bleibt Ihnen dann erhalten.
Nein. Über die gesamte Nutzungsdauer schreiben Sie dieselbe Summe ab – den Gebäudeanteil der Anschaffungskosten. Sie schreiben aber schneller ab und sparen die Steuer früher. Das verbessert Ihre Liquidität und kann sich nach Ablauf der Spekulationsfrist dauerhaft auszahlen.
Ausführliches Gutachten nach § 194 BauGB – für Gericht, Finanzamt, Behörden und Erbauseinandersetzungen.
Zu hohen Steuerwert widerlegen und Miterben fair auszahlen – mit einem Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG.
Ortsübliche Vergleichsmiete nachweisen – für Mieterhöhung, Mietpreisbremse, Streit oder Vermietung an Angehörige.