Vorlage · Eigentümer & WEG

Vollmacht für die Eigentümerversammlung

Sie können an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen? Mit einer Vollmacht lassen Sie sich vertreten und bestimmen per Weisung, wie zu einzelnen Tagesordnungspunkten abgestimmt wird.

  • für Eigentümer
  • § 25 WEG

Vollmacht für die Eigentümerversammlung

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Wann brauchen Sie eine Vollmacht?

Wer an der Eigentümerversammlung nicht selbst teilnehmen kann, lässt sich vertreten – sonst entscheiden die anderen allein. Mit der Vollmacht übertragen Sie Ihr Stimmrecht auf eine Person Ihres Vertrauens. Mit Weisungen legen Sie fest, wie sie zu einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen soll.

Form: Textform genügt

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020 brauchen Vollmachten nur noch die Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Eine E-Mail oder ein Scan reicht also aus. Unsere Vorlage bietet trotzdem Platz für Unterschriften – das schafft Klarheit.

So füllen Sie die Vorlage aus

  1. Tragen Sie sich als Vollmachtgeber mit der Nummer Ihrer Einheit ein – bei mehreren Eigentümern alle.
  2. Nennen Sie Datum und Gemeinschaft; auf Wunsch gilt die Vollmacht auch für eine Wiederholungsversammlung.
  3. Wählen Sie die bevollmächtigte Person und prüfen Sie, ob die Gemeinschaftsordnung Vertreter beschränkt.
  4. Übernehmen Sie die Tagesordnungspunkte aus der Einladung und kreuzen Sie Ja, Nein, Enthaltung oder „nach Ermessen“ an.
  5. Senden Sie die Vollmacht rechtzeitig an die Verwaltung bzw. geben Sie sie der bevollmächtigten Person mit.

Nach der Versammlung

Fordern Sie das Protokoll an und prüfen Sie die Beschlüsse. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 45 WEG).

Häufige Fragen

Muss die Vollmacht unterschrieben sein?

Gesetzlich genügt die Textform (§ 25 Abs. 3 WEG): eine lesbare Erklärung, aus der hervorgeht, wer sie abgibt – etwa als E-Mail oder Scan. Eine Unterschrift schafft aber zusätzliche Klarheit.

Wen darf ich bevollmächtigen?

Grundsätzlich jede Person. Die Gemeinschaftsordnung kann den Kreis der Vertreter jedoch beschränken, etwa auf Ehegatten, andere Wohnungseigentümer oder die Verwaltung.

Ist die Verwaltung eine gute Wahl als Vertreter?

Für Routinebeschlüsse oft ja. Geht es um die Verwaltung selbst – etwa Entlastung, Bestellung oder Vergütung –, ist eine andere Vertrauensperson oder eine klare Weisung sinnvoll.

Kann ich an der Versammlung auch online teilnehmen?

Nur, wenn die Gemeinschaft das beschlossen hat. Seit der WEG-Reform können Eigentümer die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen erlauben; reine Online-Versammlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich.

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